Gegründet 1938 · 12107 Berlin - Titlisweg 42
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AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Max Koplin GmbH in Berlin – gültig ab 03/2002
1. Geltung unserer AGB
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote an unsere Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebot
Unsere Preise sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Transporte von Wertbehältnissen und Anlieferung von Waren durch Fenster in das Unter- oder Obergeschoß werden grundsätzlich nach Zeitaufwand gegen Nachweis berechnet, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart. Die Preise verstehen sich für Warenlieferungen, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung.
4. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert oder unmöglich macht – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung (mindestens 3 Wochen) berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich von der Verzögerung benachrichtigen. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder soweit wir uns in Verzug befinden, hat der Kunde, der nicht Verbraucher ist, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind für Kunden, die nicht Verbraucher sind, ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder -leistung ist für den Kunden nicht von Interesse. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Nimmt der Kunde trotz Angebotes unsere Leistung nicht ab, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges der Sache auf den Kunden über.
5. Lieferung, Aufstellung und Montage
Wenn wir den Transport von Wertbehältnissen für den Kunden durchführen oder für den Kunden Waren anliefern, hat der Kunde sicherzustellen, dass die Transportwege beim Kunden ausreichend dimensioniert, tragfähig und abgesichert sind ebenso wie der Aufstellungsort. Bauliche Vorkehrungen wie Mauer-, Gipser-, Stemm-, Abstützungs- und Gerüstarbeiten sind vor Transport des Liefergegenstandes vom Kunden auf seine Kosten auszuführen. Bei Montage von Mietfachanlagen und Kurierfächern ist bauseits ein ebener Betonfußboden durch den Kunden vorzubereiten. Falls für Wertbehälter mit einem Mindestgewicht ab 200 kg frei Haus Erdgeschoß vereinbart wird, hat der Kunde für Treppentransporte über zwei Stufen hinaus und/oder einen Transportmehraufwand von der Bordsteinkante vor dem Haus bis zum Aufstellungsort im Haus über 0,5 Stunden auf Stundenlohnbasis zusätzlich zu vergüten. Für den Mehraufwand gilt unsere am Tage der Auslieferung geltende Preisliste.
6. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Vergütungen für Transportaufträge und Montageleistungen sofort nach Ausführung in bar oder per Scheck zu zahlen. Bei Warensendungen an Kunden, die nicht Verbraucher sind, wird ein Drittel des vereinbarten Preises mit Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; der Restbetrag ist bei Lieferung in bar oder per Scheck zu zahlen. Ist die Auslieferung bei Warensendungen zum vereinbarten Termin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, wird die Zahlung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft fällig, nicht jedoch vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin. Alle Vergünstigungen und Rabatte, die wir unseren Kunden gewähren, erfolgen unter der Bedingung der Zahlung der vereinbarten Vergütung vor Eintritt des Verzuges.
7. Rechte und Ansprüche des Kunden
Wir haften nicht für Mängel, die ursächlich auf die vom Kunden eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, Abbildungen etc.) sowie auf unklare Angaben des Kunden zurückzuführen sind. Konstruktionsänderungen sowie Maß- und Farbabweichungen an Liefergegenständen behalten wir uns vor, sofern diese für den Kunden zumutbar sind. Umtausch und Rücknahme von Sonderanfertigungen nach Maßen des Kunden sind ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme/ Übergabe. Für die Haftung wegen Vorsatzes bleibt es bei der gesetzlichen Frist. Weist ein gelieferter Gegenstand Sachmängel auf oder wird der Gegenstand innerhalb der Verjährungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Ansprüche und Rechte des Kunden eine mangelfreie Sache oder beseitigen den Mangel. Zwei Beseitigungsversuche hat der Kunde hinzunehmen. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns am Ort der Auslieferung bereitzuhalten. Schlagen die Nachbesserungsversuche oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die vorstehenden Regelungen der Rechte und Ansprüche des Kunden gelten nicht für gebrauchte Waren, die an Kunden, die nicht Verbraucher sind, unter Ausschluss sämtlicher Ansprüche des Kunden geliefert werden, ausgenommen von uns vorsätzlich verursachter Mängel. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder werden die gelieferten Waren unsachgemäß gehandhabt oder verwendet, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden auf die vorstehenden Ursachen nicht zurückzuführen ist. Zur Gewährleistung und Haftung bei Transportaufträgen gelten ergänzend die Regelungen in Ziffer 11.
8. Haftungsbegrenzung
Die Haftung wegen Mängeln wegen sonstiger Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder Gesetz wird beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Liefergegenstände nach Mahnung berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich schriftlich durch uns erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist: Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, diese um mehr als 20% übersteigt.
10. Rücktritt vom Vertrag
Sollte sich trotz unserer sorgfältigen Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art herausstellen, dass wesentliche Sach- oder Personenschäden zu erwarten sind, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sind in diesem Falle ausgeschlossen.
11. Transporte
Für unsere Transportleistung gilt ergänzend: Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern (i. d. Regel Tresore, Maschinen oder schweres Gut) mittels Kran oder besonderer Transportmittel wie z.B. Walzen, Bohlen, Hebeböcken, Staplern, Gerüsten etc. Der Kunde ist verpflichtet, das Gut in transportfähigem Zustand bereitzustellen sowie Gewichte, Maße und die erforderliche Hakenhöhe sowie die Anhängepunkte des zu bewegenden Gutes bekanntzugeben, sowie vor Beginn des Auftrages eindeutig die zu leistende Arbeit zu bestimmen. Weisungen an unsere Mitarbeiter, die vom angenommenen Auftrag abweichen, bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft. Die Haftung ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Sofern der Kunde einen höheren Betrag wünscht, ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und wir sind berechtigt, die daraus entstehenden Kosten einer Versicherung für höhere Haftung dem Kunden in Rechnung zu stellen. Gebühren und Kosten für behördliche Anordnungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeigenehmigungen und Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer ungefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Darüber hinaus ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an den Einsatzstellen (Be- und Entladeort sowie Kran- bzw. Lkw-Standplatz) sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Kunde für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume verantwortlich, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Kunde uns unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Kunde schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an den von uns genutzten Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen sowie für alle sonstigen Vermögensschäden. Wir sind berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin
13. Schriftform, Teilnichtigkeit
Änderungen und Ergänzungen unserer Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung der Aufhebung der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.